AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedinungen der Sand Türen GmbH

 Stand 2024-02

1. Geltungsbereich

1.1 Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten die nachstehenden “Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen” (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen, sonstigen Leistungen sowie erbrachter Beratungsleistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nach § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Ergänzung zu den Tegernseer Gebräuchen).

1.2 Die ALZ gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den ALZ abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verkäufer hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu gestimmt.

1.3 Gegenüber einem Unternehmer werden die ALZ auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf ihre Einbeziehung Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste.

2. Angebote und Vertragsabschlüsse

2.1 Alle Angebote sind freibleibend; es handelt sich lediglich um Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

2.1 Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.3 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder schriftlich bestätigt oder kurzfristig nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt der Lieferschein oder die Rechnung als Annahme des Auftrages. Kreuzen sich zwei Bestätigungsschreiben, die abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

2.4 Alle Auftragsänderungen (sofern sie im Rahmen unserer Produktionsplanung berücksichtigt werden können) bedingen eine Lieferzeitverzögerung und es fallen Änderungskosten an (mind. 10 € netto).

3. Lieferungen, Verzug und Gefahrenübergang

3.1 Die vom Verkäufer genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt worden. Der Beginn der angegebenen Lieferzeit setzt die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Pflichten des Käufers voraus.

3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „frei Bordsteinkante“ vereinbart. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

3.3 Wird Ware auf Kundenwunsch versandt, so geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware mit dem Versenden, spätestens mit dem Verlassen des Werks/Lagers auf den Käufer über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt oder ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.

3.4 Die Verladung und der Versand der Ware erfolgt unversichert auf Gefahr des Käufers.

3.5 Bei allen Anlieferungen, deren Warenwert 350 € netto unterschreiten, berechnen wir einen Mindermengenzugschlag von 35 € netto.

3.6 Lieferungen erfolgen – falls nicht anders angegeben – grundsätzlich an das Lager des Käufers. Nach Rücksprache und unter Berücksichtigung unseres Tourenplanes ist jedoch eine Baustellenanlieferung (nur innerhalb unseres Liefergebietes) bis zu einem Radius von max. 30 km vom Lager des Käufers und einer Logistikpauschale von 30 € netto möglich.

3.7 Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferungsort durch den Verkäufer geht die Gefahr auf den Kunden über.

3.8 Die Lieferfrist verlängert sich für die Dauer der Betriebsstörung beim Eintreten von „höherer Gewalt“, Arbeitskämpfen, hoheitlichen Maßnahmen, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen oder anderen Betriebsstörungen sowie bei ähnlich unvorhersehbaren und vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umständen nach Vertragsabschluss. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten des Verkäufers und deren Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen ist der Käufer nicht berechtigt, von seinem Vertrag zurückzutreten oder/und Schadensersatz geltend zu machen.

3.9 Der Verkäufer haftet bei Verzug mit der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers (oder Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Verzugsfällen haftet der Verkäufer für den Schadensersatz neben der Leistung bis max. 5% und für den Schadensersatz statt der Leistung bis max. 30% des Wertes der Lieferung – einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen. Weitere Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt jedoch nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für diese schuldhafte Verletzung ist aber auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Das Rücktrittsrecht des Käufers vom Vertrag bleibt unberührt. Nicht verbunden damit ist ein eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers.

3.10 Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen ihm eventuell gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

3.11 Je Anlieferung berechnen wir eine Logistikpauschale von 12,95 € netto.

4. Zahlung, Verzug und Aufrechnung

4.1 Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig. Ein Skontoabzug bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

4.2 Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden stets nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für etwa später fällige Papiere, verlangen.

4.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, jedoch mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell vereinbarte Skonti können nicht gewährt werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschaden wird vorbehalten.

4.4 Auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung sind wir jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt.

4.5 Die Skontofrist beginnt ab Rechnungsdatum an zu laufen, wenn der Versand noch am selben Tag erfolgt.

4.6 Eine Zahlungsverweigerung oder ein Zahlungsrückbehalt ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel oder ein anderer Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss und/oder beim Einbau/Anbringung der mangelhaften Ware dem Käufer bekannt war oder bekannt sein musste. Dies gilt auch, falls er dem Käufer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, der Mangel oder der Beanstandungsgrund wurde vom Verkäufer arglistig verschwiegen bzw. der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen.

4.7 Die Zahlung darf wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Im Streitfall entscheidet ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger über die Höhe. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

4.8 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel/Scheck nicht bei Fälligkeit ein, ist der Verkäufer (nach vorheriger Mahnung) berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen bzw. herausverlangen. Der Verkäufer kann außerdem das Wegschaffen der gelieferten Ware untersagen.

4.9 Eine Zurückbehaltung oder Aufrechnung vom Käufer ist nur mit vom Verkäufer anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

4.10 Werden nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die objektiv dafür geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu beeinträchtigen, so werden sämtlichen Forderungen aus diesem Vertrag einschließlich Wechselforderungen sofort fällig. Derartige Umstände berechtigen ferner, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder geeignete Sicherheiten auszuführen oder nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Rückgabe von Ware

5.1 Bei Rückgabe von lagermäßig geführten, originalverpackten Fertigtüren oder -zargen vergüten wir Ihnen bis zu 80 % vom Warenwert, berechnen jedoch mind. 30 € netto Rücknahmekosten. Die Verpackungen müssen unbeschädigt und wiederverkaufsfähig sein. Nicht lagermäßig geführte Ware (Bestellware, Sonderanfertigungen etc.) ist generell vom Umtausch ausgeschlossen. Bei bestellten Gläsern kann nach Auftragsfreigabe keine Ausführungsänderung oder Stornierung vorgenommen werden.

6. Furnier- und Farbabweichungen

6.1 Da Holz ein Naturprodukt ist, sind seine naturgegeben Eigenschaften und Merkmale stets zu beachten. Furnierstämme und Massivholz sind in Farbe und Struktur unterschiedlich. Diese naturbedingten Eigenheiten sowie Farbdifferenzen können kein Grund zur Beanstandung sein, sondern sind ein Merkmal für echtes Holz. Insoweit verzichtet der Besteller auf die Geltendmachung von Mängeleinwendungen und hat die physikalischen, biologischen und chemischen Eigenschaften von Holz sowie dessen Verwendung zu berücksichtigen.

6.2 Sogar innerhalb des Stammes können Abweichungen auftreten. Das Spektrum von natürlichen Struktur-, Farb- oder sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften eines Naturproduktes und stellt daher keinen Reklamationsgrund oder Haftungsgrund dar.

6.3 Bei Unklarheiten kann sich der Käufer informieren und hat fachgerechten Rat einzuholen.

7. Gewährleistung, Haftung und Mängelrüge

7.1 Die Eigenschaften der Ware (Maße, Sorte, Güte etc.) werden durch die Vereinbarungen der Parteien bestimmt. Beim Fehlen einer solchen Vereinbarung gelten die einschlägigen DIN- und EN-Normen maßgeblich, der Käufer trägt das Risiko der Verwendung oder Eignung der Ware.

7.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich und sorgfältig auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen, Transportschäden sind sofort anzuzeigen.

7.3 Offensichtliche Mängel sind dem Verkäufer binnen 7 Kalendertagen ab Empfang der gelieferten Ware ausschließlich schriftlich unter Vorlage der Rechnung oder des Lieferscheins gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen. Verstecke Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung ebenfalls schriftlich mitzuteilen, andernfalls gilt die Lieferung als abgenommen und genehmigt. Durch Verhandlungen über vom Kunden behauptete Mängel verzichtet der Verkäufer nicht auf den Einwand, die Mängelrüge sei nicht rechtzeitig erhoben.

7.4 Jede Mängelrüge bedarf der Schriftform bzw. bei Verbrauchern genügt die Textform. Zur Fristwahrung genügt die fristgerechte Absendung der Mängelrüge.

7.5 Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

7.6 Stellt der Käufer einen Mangel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Beanstandung erzielt ist. Andernfalls entfällt insoweit die Gewährleistung.

7.7 Tritt bei seinem Kunden ein Gewährleistungsfall ein, so hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich darüber zu informieren. § 377 HGB bleibt unberührt.

7.8 Sofern ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel i. S. v. § 434 BGB vorliegt, ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen. § 445 a BGB bleibt unberührt.

7.9 Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung der Ware. Für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders beruhen (z. B. Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Eine eventuelle Rückgabe der Ware ist zuvor mit dem Verkäufer zu klären.

7.10 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der Firmensitz des Verkäufers.

8. Allgemeine Haftungsbegrenzung

8.1 Der Verkäufer hat für den entstandenen Schaden nur zu haften, wenn dieser auf einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist dann gegeben, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder der Käufer auf deren Einhaltung vertraut und vertrauen durfte.

8.2 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Haftung aufgrund schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.3 Hat der Verkäufer bezüglich der Ware (oder Einzelteile) derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben, haftet er auch im Rahmen dieser Garantie. Beruhen Schäden auf das Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit, treten aber nicht unmittelbar an der Ware ein, haftet der Verkäufer nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Haltbarkeits- und Beschaffenheitsgarantie erfasst ist.

8.4 Ist die Schadensersatzhaftung dem Verkäufer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung als Vorbehaltsware das Eigentum des Verkäufers. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihm bezieht, behält sich der Verkäufer das Eigentum vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.

9.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird – die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, so erfolgt die Verwahrung unentgeltlich.

9.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten, oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

9.5 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehende Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten, und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

9.6 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

9.7 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

9.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

9.9 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung des Käufers zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die gesetzlichen Rechte des Insolvenzverwalters.

9.10 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

10. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

10.1 Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist (soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist) der Hauptsitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Sitz zu verklagen.

10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11. Datenspeicherung

11.1 Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Geschäftsabwicklung erhebt, verarbeitet und nutzt.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser ALZ teilweise oder ganz unwirksam bzw. nichtig sein oder eine Lücke enthalten, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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